Die Arbeit im privaten Haushalt als Nanny oder Haushälterin bringt eine einzigartige Dynamik mit sich. Die Beziehung zwischen Arbeitgeber (die Familie) und Arbeitnehmer, ist nicht wie jede andere berufliche Beziehung. Hier verschwimmen schnell mal die Grenzen zwischen Arbeits- und Privatleben.
Hier sind 3 Tipps für ein harmonisches Miteinander auf Augenhöhe.
Häufig ist die Frage des “Du” oder “Sie” die erste Unsicherheit. In privaten Haushalten ist eine persönlichere Atmosphäre üblich, aber Vorsicht ist geboten. Das “Du” kann eine Nähe schaffen, die es unter Umständen schwer macht, Kritik zu äußern oder Missstände anzusprechen, gerade am Anfang eines Beschäftigungsverhältnisses.
TIPP 1: Bleiben Sie gerade in den ersten Wochen und Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses beim „SIE“. So schafft man trotz der vielleicht schon vorhandenen Vertrautheit ein Bewusstsein dafür, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Wenn sich das Verhältnis eingespielt hat und man einander besser einschätzen kann, kann man immer noch auf´s „Du“ wechseln. Ein Mittelweg kann die Kommunikation im sog. „Hamburger Sie“ sein – hier spricht man sich mit „Sie“ und Vorname an.
Digitale Medien schaffen Nähe und erleichtern die Kontaktaufnahme ungemein. Das kann neue Freiheiten schaffen, aber auch schnell mal zu viel werden, vor allem, wenn der Kontakt auch während der freien Zeit des Mitarbeiters erfolgt. Die WhatsApp am Abend, die SMS am Wochenende oder die E‑Mail im Urlaub – der Arbeitgeber sollte das Privatleben des Arbeitnehmers respektieren, wie diese sich dies wünschen würden.
TIPP 2: Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer*innen im Urlaub das Recht auf Nichterreichbarkeit. Der Chef oder die Chefin darf zwar anrufen oder Mails schicken, aber die Beschäftigten sind nicht verpflichtet zu reagieren. Ein Diensthandy kann hier ein guter Kompromiss sein. Alle dienstlichen Chats und Gespräche finden ausschließlich über das Diensthandy statt. Ist das Handy im Urlaub aus, kann man diesen ungestört genießen.
Flexibilität und Loyalität ist im Beruf der Nanny wichtig. Doch wie weit kann der Arbeitgeber dies einfordern? Kann er den Urlaub, der schon vor Wochen genehmigt wurde, überraschend wieder streichen, weil ein Kollege krank geworden ist?
TIPP 3: Genehmigter Urlaub kann nur in speziellen Notfällen gestrichen werden. Es kann nicht verlangt werden, dass der Angestellte vorzeitig aus dem Urlaub zurückkehrt. Der Arbeitgeber muss im Voraus prüfen, ob der Urlaub möglich ist, und, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen, die Wünsche der Mitarbeiter berücksichtigen. Es wird sogar ermutigt, dass der Arbeitgeber darauf hinwirkt, dass der verdiente Urlaub auch wirklich genommen wird.
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